Verhalten bei einer Vorladung zur Polizei
Einer Vorladung der Polizei muss der Beschuldigte nicht Folge leisten. Einer Vorladung der Polizei muss ein Zeuge folge leisten, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt.
Als Beschuldigter hat man immer das Recht, genau wie bei einer Festnahme, die Aussage
zu verweigern. Sie müssen lediglich die Pflichtangaben zur Person machen. Eine
weitergehende Aussage sollten Sie niemals ohne anwaltlichen Beistand tätigen. Der Anwalt
ist berechtigt, die Ermittlungsakten einzusehen.
Ohne Kenntnis der Ermittlungsakten werden nie Angaben zur Sache gemacht!!!
Als Zeuge hingegen müssen Sie grundsätzlich Angaben machen. Unter Umständen haben
Sie aber dennoch ein Zeugnisverweigerungsrecht, weil Sie beispielweise Ehepartner oder
Verlobter oder Geschwister sind oder Sie haben möglicherweise ein
Auskunftsverweigerungsrecht, weil Sie sich durch die Beantwortung einer Frage der Gefahr
aussetzen würden, dass polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen Sie
eingeleitet werden. Auch in diesem Falle ist eine vorherige Beratung durch einen Anwalt
dringend geboten.
Also auch hier gilt, keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand!!!